Vereinssatzung „Gemeinsam bunter leben e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Gemeinsam bunter leben“.
2. Er ist im Vereinsregister, Amtsgericht Augsburg, eingetragen und trägt den Zusatz "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bobingen, er wurde am 9. März 2019 gegründet.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Vorbereitung eines Wohnprojektes, in dem gemeinschaftlich wohnen möglich ist.

2. Der Verein thematisiert durch Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktaufnahmen den Bedarf an neuen Wohnformen, in denen Menschen sich gegenseitig unterstützen und miteinander reifen können bei wertschätzendem und achtsamen Umgang miteinander.

3. Durch Zusammenkünfte und Veranstaltungen führt er Menschen zusammen, die am gemeinschaftlichen Wohnen, Wachsen und kreativem Gestalten interessiert sind.

4. Die Mitglieder streben eine Gemeinschaft an zur Konzeptentwicklung, die eine Nutzung von Gemeinschaftsräumen, gemeinsamem Wirtschaften, Verwalten und Organisieren zum Wohle aller ermöglicht.

5. Die Entscheidungen werden angelehnt an die Soziokratie getroffen.

6. Es soll ein Konzept für energetische Bauweise unter ökologischen Aspekten entwickelt werden, welches beim Bauen und Renovieren Berücksichtigung findet.

7. Der Verein trägt zu einem sozialen Miteinander bei, damit die Bewohner bis ins hohe Alter in der Gemeinschaft bleiben können.

8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

9. Der ehrenamtlich tätige Vorstand hat nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

10. Aufwendungen, die einem Mitglied nach Absprache mit dem Vorstand entstanden sind, werden erstattet.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.

2. Natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen, können den Status von Fördermitgliedern erhalten. Sie können an den Versammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

3. Es muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag bei dem/der Vorsitzenden des Vereins vorliegen,
über welchen ein Gremium, aus mindestens drei Mitgliedern, entscheidet, welches von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

4. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der anteilige Mitgliedsbeitrag für das Jahr des Beitrittes auf dem Vereinskonto eingegangen ist.

5. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Voraussetzung für das Wohnen im Wohnprojekt.

6. Fördermitglieder unterstützen das Projekt, ohne dort wohnen zu wollen und können einen bis maximal 50% reduzierten Jahresbeitrag oder einen höheren Beitrag zahlen.

7. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftliche Kündigung zum Jahresende beendet werden. Das Kündigungsschreiben ist an die/den Vorsitzende/n zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

8. Ein Mitglied kann durch eine soziokratische Entscheidungsfindung in einer ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zielen des Vereins entgegenwirkt.

9. Die Mitgliedschaft endet mit fristgerechter Kündigung, bei Ausschluss, Tod oder Rückstand der Beiträge von 3 Monaten.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per Mail einberufen. Eine Einberufung erfolgt mindestens einmal im Jahr und kann auch von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt werden. Die Einladung und die Tagesordnung werden mindestens 2 Wochen vorher mitgeteilt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch Konsent der Mitglieder. Kann kein Konsent gefunden werden, wird die Beschlusssache auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt. Kann dort wieder kein Konsent erreicht werden, reicht eine ¾ Mehrheit aus. Kommt auch diese nicht zustande, gilt der Punkt als abgelehnt.

5. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.

6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar

7. Auch zu nicht auf der Einladung festgelegten Tagesordnungspunkten können während der Versammlung wirksame Beschlüsse gefasst werden.

8. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandmitglied oder einem/einer mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter/in geleitet.

9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

• Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge
• Entscheidung über Satzungsänderungen
• Entscheidung über Auflösung des Vereins

10. Die Mitgliederversammlung kann bei unvorhergesehenem Finanzbedarf einmalige Umlagen erheben, wenn z.B. ein Minusbetrag größer 300.-Euro das Vereinskonto belastet und ein Ausgleich in absehbarer Zeit, binnen drei Monaten, nicht zu erwarten ist. Die Umlage kann sich maximal auf einen Jahresbeitrag belaufen, ausgenommen von der Umlage sind Fördermitglieder.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.

2. Die/Der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Konsent für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

4. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

5. Die Bestellung zum Vorstand kann von der Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden.

6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.

7. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

• Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
• Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins unter Beachtung ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung und Buchhaltung
• Öffentliche Vertretung der Vereinsziele

8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 7 Protokolle

Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern mitzuteilen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach schriftlicher und drei Wochen vorher erfolgter Einladung im Konsent beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

 

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderungen vom 21.05.2019 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten Wortlaut der Satzung überein.


Datum: 23.07.2019